Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte zu Lasten eines Verbrauchers, der bei der Beklagten ein Girokonto unterhält, unberechtigterweise das Konto des Verbrauchers „sperrt“, diesen also vom Zugriff auf das Kontoguthaben abhält. Darüber hinaus beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte im Rahmen eines gewünschten Kontowechsels zu einem anderen Bankinstitut nicht binnen der dafür bestimmten Frist die gesetzlich geforderte Kontowechselhilfe gewährt. Die Klage der Verbraucherzentrale wurde sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich abgewiesen (LG Frankfurt am Main, Az. 3-08 O 567/23 sowie Oberlandesgericht Frankfurt, A.Z. 6 U 181/24). Die Revision wurde dabei nicht zugelassen.
Wir haben Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (Az. I ZR 66/25) eingelegt.