Die Klägerin wendete sich gegen eine irreführende Spitzenstellungswerbung der Beklagten auf deren Website mit der unwahren Angabe, bei der Beklagten handele es sich um den größten nicht-börsen-notierten „Telekom“-Anbieter.
Vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 38 O 88/24) erkannte die Beklagte den Unterlassungsanspruch an, so dass Anerkenntnisurteil zugunsten der Verbraucherzentrale erging.