Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe infolge eines Verstoßes gegen eine von der Beklagten übernommene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung in Anspruch.
Die Klägerin wendet sich außerdem gegen, dass die Beklagte im Internet gegenüber Verbraucher:innen für den Kauf von Reinigungsmitteln unter der Angabe von Preisen wirbt, ohne die in dem beworbenen Reinigungsmittel enthaltenen Inhaltsstoffe anzugeben und ohne den Grundpreis anzugeben, den Verbraucher:innen für 1 Liter des beworbenen Reinigungsmittels zu bezahlen hätten.