Irreführende Gesundheitsversprechen in Zusammenhang mit dem Vertreib von Steinen und Kristallen

Stand:
LG Ulm, Urteil vom 12.12.2023, 10 O 40/23 KfH

Obsidian, der gut bei Asthma sein soll, ein Aventurin Armband, das angeblich Nie-rensteine abbaut, Pyrit der bei Krampfadern und offenen Beinen helfen soll. Die Behauptung der angeblichen Heilwirkungen ist irreführende und damit rechtswidrige Werbung.
Off

Die Insel der Energie GmbH vertreibt Edelsteine, Steine und Kristalle im Fernabsatz. Den Steinen werden angebliche Heilkräfte zugeordnet. Diese „bekannten Heilwirkungen auf den Körper“ sollen dazu führen, dass eine Vielzahl von Erkrankungen, wie etwa Neurodermitis, Knochenerweichung, Geschwüre, Sehschwäche und Schwerhörigkeit angeblich durch die Steine geheilt werden sollen. Werbliche Aussagen, die sich auf Heilwirkungen beziehen, sind jedoch nicht zulässig, sofern sie nicht auf gesicherterer wissenschaftlicher Erkenntnis beruhen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen zu stellen.

Die Verbraucherzentrale hat das werbende Unternehmen abgemahnt und dazu aufgefordert, die irreführende und rechtswidrige Werbung einzustellen. Sa eine außergerichtliche Klärung nicht möglich war, hat die Verbraucherzentrale die werblichen Aussagen klagweise beanstandet. Mit Versäumnisurteil vom 12.12.2023 hat das Landgericht Ulm die Beklagte antragsgemäß verurteilt, diese Werbeaussagen zu unterlassen. 

Zum Volltext der Entscheidung

LG Ulm, Urteil vom 12.12.2023, 10 O 40/23 KfH 

Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Geldmünzen vor Taschenrechner und Stift

Musterfeststellungsklage gegen Stadtsparkasse München

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Stadtsparkasse München haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert Nachzahlungen für Ihre Prämiensparverträge erhalten. Das Bayerische Oberste Landesgericht informiert Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, schriftlich über den Vergleich.

Vergleich: Prämiensparer:innen der Sparkasse München erhalten Zinsnachzahlung

Prämiensparer:innen erhielten jahrelang zu wenig Zinsen für ihre Ersparnisse. Deswegen klagte die Verbraucherzentrale gegen die Stadtsparkasse München. Nun haben beide Seiten vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht einen Vergleich geschlossen. Rund 2.400 Kund:innen erhalten dadurch nachträglich Geld überwiesen, häufig liegen die Beträge im vierstelligen Bereich.