Ware muss gewisse Zeit im Laden vorrätig sein II

Stand:
OLG Düsseldorf vom 23.08.2011 (I-20 U 200/10)
LG Duisburg vom 17.09.2010 (22 O 71/10)
Off

Händler, die durch Anzeigen und Prospekte bei Kunden die Erwartung wecken, ein Produkt sei in ihrem Geschäft erhältlich, müssen für einen entsprechenden Vorrat sorgen - dies hat Oberlandesgericht Düsseldorf in dem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG bekräftigt.

Das Gericht stellte fest, dass die getroffene Bevorratung mit LCD-Fernsehgeräten, die nur weit weniger als zwei Tage gereicht habe, nicht angemessen gewesen ist. Die Werbung sei daher unzulässig und verstoße gegen Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG.

Insbesondere habe der Discounter nicht erkennen lassen, inwieweit bei der Kalkulation der angemessenen Bevorratung berücksichtigt wurde, dass die Fußballweltmeisterschaft bevorstand. Denn der Einfluss aktueller sportlicher Großveranstaltungen auf den Absatz von Geräten, die gerade den Empfang solcher Übertragungen ermöglichen, hätte beachtet werden müssen, so die Richter.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Düsseldorf vom 23_08_2011 (I-20 U 200/10).pdf

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Eine ältere Dame fährt im Treppenhauf mit einem Treppenlift

BGH-Urteil: Widerrufsrecht gilt auch bei Montage von Treppenliften

Auch die Montage von Treppenliften können Kund:innen widerrufen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 20. Oktober 2021 recht gegeben. Die oft teuren Verträge lassen sich mit bestimmten Fristen rückgängig machen.
Eine Frau steht vor einem geöffneten Paket mit Produkten und verweigert die Sendung

Vorsicht bei untergeschobenen Verträgen von Pflegehilfsmittelboxen

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen telefonisch Verträge für sogenannte kostenlose Pflegehilfsmittelboxen angeboten wurden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse aber nur, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Lehnt die Pflegekasse ab, können Verbraucher:innen auf den Kosten sitzenbleiben.
Telefon auf Werbebrief mit 1N-Logo

Sammelklage gegen 1N Telecom möglich: Verbraucherzentrale sucht Betroffene

Tausende beschweren sich über die 1N Telecom GmbH. Das Unternehmen schreibt Verbraucher:innen an, um ihnen einen 24-Monats-DSL-Vertrag anzubieten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält einige Vertragsklauseln für unwirksam. Er klagt auf Unterlassung und prüft Sammelklage.