Verwendung von Klauseln durch Unterstützungshandlungen

Stand:
OLG Düsseldorf Urteil vom 16.12.2021, I-20 U 175/20
LG Düsseldorf, Az. 12 O 225/19

Bei einer durch Unternehmen beauftragten Forderungseinziehung gegenüber Verbrauchern ist auch das Unternehmen, das zur Einziehung der Forderung mit der Klausel ermächtigt wird, als Verwender verantwortlich.
Off

Das OLG Düsseldorf hat das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf umfänglich bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ein Unternehmen, das dritten Anbietern zur Verwendung gegenüber Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgibt, auf die sie sich selbst berufen kann, ist ebenfalls Verwenderin dieser Klauseln, auch wenn sie selbst nicht Vertragspartnerin der Verbraucher ist. Streitgegenständlich war die Verwendung der folgenden Klausel:

„Kommt es zu von mir zu vertretenden Rücklastschriften, verpflichte ich mich, die Bankgebühren und etwaige weitere Schadenspositionen sowie einmalig den Betrag in Höhe von 9,90 Euro zu zahlen.“

Zugleich wurde das Dienstleistungsunternehmen neben den Vertragspartnern zum Einzug der Geldbeträge beim Verbraucher ermächtigt. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass sich das Unternehmen auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern berufen wird. Auch die Weiterverwendung der Klausel durch den Vertragspartner wurde durch das Unternehmen auch nach einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der die Unzulässigkeit der Klausel festgestellt worden war, noch gebilligt. Die Beklagte führte gegenüber ihren Vertragspartnern aus: „Bestehende Bonrollenbestände können selbstverständlich noch aufgebraucht werden, sofern sichergestellt ist, dass der neue Lastschrifttext zeitnah zum Einsatz kommt.“ Damit ist die weitere Verwendung unmittelbar auf die Billigung des dritten Unternehmens zurückzuführen, auch dies macht das Unternehmen selbst zur Verwenderin. Unabhängig davon liegt auch ein Empfehlen im Sinne des § 1 UKlaG vor.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Oberlandesgericht Düsseldorf vom 16.12.2021 (Az. I-20 U 175/20)

Urteil Landesgericht Düsseldorf vom 26.02.2020 (Az. 12 O 225/19)

Waschmaschine mit einem Dash Button von Amazon

Amazon Dash Button: Gericht sieht massive Gesetzes-Verstöße

Die Verbraucherzentrale NRW war mit einer Klage gegen die Amazon EU S.a.r.l. vor dem Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 1091/18) erfolgreich. Der Dash Button verstieß massiv gegen Gesetze, da nicht hinreichend über die georderte Ware und deren Preis informiert wurde.
VZ Sachsen klagt gegen sächsische Sparkassen

Musterfeststellungsklagen gegen sächsische Sparkassen

Vielen Prämiensparer:innen wurden jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Aus diesem Grund hat die Verbraucherzentrale Sachsen Musterklagen gegen neun sächsische Sparkassen eingereicht. Am 9. Juli 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) den vom Oberlandesgericht Dresden festgelegten Referenzzinssatz für langfristige Sparprodukte bestätigt. Das Warten hundertausender Sparer:innen hat damit ein Ende.
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.