Pauschalierte Schadensersatzansprüche eines Mobility-Sharing-Anbieters

Stand:
Landgericht München I, Urteil vom 14.12.2022, 12 O 6239/22

Nicht hinreichend bestimmte und pauschalisierte Ansprüche, ohne Möglichkeit der Schadensabwendung in AGB sind unwirksam.
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Die Verbraucherzentrale beanstandete die gegenüber Verbraucher:innen verwendete Allgemeinen Vermietungsbedingungen der Sixt GmbH & Co. Autovermietung GmbH, eines Fahrzeug-Sharing Anbieters. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen legte die Anbieterin sogenannte Service-Gebühren fest, beispielsweise für verspätete Rückgabe des Fahrzeuges oder Verlust des Ladekabels und Weitergabe von Zugangsdaten.  Den Verbraucher:innen wurde aber keine Möglichkeit eingeräumt, einen geringeren oder gar keinen Schaden nachzuweisen.

Weil die Sixt GmbH & Co. Autovermietung GmbH nach einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben wir am 27.05.2022 Klage beim Landgericht München I eingereicht. Der Anbieter erkannte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche vor dem Landgericht München I an.
Ohne mündliche Verhandlung erging am 14.12.2022 unter dem Aktenzeichen 12 O 6239/22 ein Anerkenntnisurteil.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht München vom 14.2.2022 (Az. 12 O 6239/22)