Papierentsorger erkennt die Rechtswidrigkeit seiner AGB an

Stand:
LG Dortmund, Urteil vom 30.06.2023 (Az. 25 O 121 / 23)

Die Remondis SE hat in ihren AGB bezüglich der Leerung von Papiertonne privater Haushalte rechtswidrige Klauseln verwendet.
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Jeder Unternehmer hat sich bei der Aufstellung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Gesetz zu achten. Die Verbraucher:innen dürfen nicht unangemessen benachteiligt werden. So hat Remondis z. B. die Frist in der ein Schaden angezeigt werden muss zu stark verkürzt. Vertragsänderungen sollten nur schriftlich möglich sein und ein Haftung aus Schadensersatz auch ohne den Nachweis der Schuld den Verbraucher:innen auferlegt werden können, um nur ein paar Beispiele zu nennen. Solche Klauseln, die Verbraucher:innen benachteiligen, dürfen nicht verwendet werden und sind unwirksam. Das heißt, der Unternehmer darf und kann sich nicht (mehr) darauf berufen.

Wir haben gegen die Remondis SE eine Abmahnung auf den Weg gebracht. Remondis hat sich uneinsichtig gezeigt und hat uns gegen über keine Unterlassungserklärung abgeben wollen. Daraufhin haben wir am Landgericht Dortmund Klage eingereicht. Erst dann hat sich die Firma eines Besseren besonnen und die Klage anerkannt, so dass ein Anerkenntnisurteil erlassen werden konnte.

Wenn Sie das Gefühl haben, die AGB eines Händlers könnte Sie benachteiligen, können Sie uns gerne kontaktieren. Denn eine rechtswidrige Klausel ist unwirksam und hat keinen Einfluss auf den Vertrag.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG Dortmund vom 30.6.2023 (Az. 25 O 121 / 23)

Ein Paar prüft die Rechung

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