Informationsverpflichtungen beim Mobilfunkvertrag

Stand:
Landgericht Berlin, Urteil vom 13.12.2022, 103 O 25/22

Ein telefonischer Vertragsabschluss stellt hohe Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und die Einbeziehung von AGB.
Off

Der primastrom GmbH, die unter anderem als Mobilfunkanbieter agiert, hat  Verbraucher:innen am Telefon Mobilfunkanträge angeboten, ohne gleichzeitig umfassend über das Widerrufsrecht zu informieren und ohne ein Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen.
Die Anbieterin hatte weiter behauptet, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten würden, ohne, dass diese den Verbraucher:innen in Textform zur Verfügung gestellt wurden. Die Anbieterin hatte weiter in der Auftragsbestätigung auf eine Seite im Internet hingewiesen, unter der die AGB abgerufen werden könnten. Diese Behauptung war unzutreffend.

Die primastrom GmbH gab die angeforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat deshalb Klage vor dem Landgericht Berlin erhoben.
Das Landgericht hat am 13.12.2022 ein entsprechendes Versäumnisurteil erlassen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Berlin vom 13.12.2022 (Az. 103 O 25/22)

Kinder winken aus dem Dachfenster neben einer Photovoltaikanlage

Was kostet eine Photovoltaikanlage?

Wenn Sie eine Solarstromanlage anschaffen möchten, sollten Sie mehrere Angebote vergleichen.
Symbolische Darstellung biometrischer Technologie: Ein digitales Gesichtsscan-Modell in Dreiecks- und Partikeloptik, im Kontext eines modernen deutschen Personalausweises.

Digitale Passbilder Pflicht seit Mai 2025: Was müssen Sie wissen?

Seit dem 1. Mai 2025 können Passbilder für Personalausweise und Reisepässe in Deutschland nur noch digital eingereicht werden. Die Regelung sollen Sicherheit und Qualität verbessern. Worauf müssen Sie jetzt achten?
VZ Sachsen klagt gegen sächsische Sparkassen

Musterfeststellungsklagen gegen sächsische Sparkassen

Vielen Prämiensparer:innen wurden jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Aus diesem Grund hat die Verbraucherzentrale Sachsen Musterklagen gegen neun sächsische Sparkassen eingereicht. Am 9. Juli 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) den vom Oberlandesgericht Dresden festgelegten Referenzzinssatz für langfristige Sparprodukte bestätigt. Das Warten hundertausender Sparer:innen hat damit ein Ende.