Aufklärung über Vorrat von Aldi-Küchenmaschinen war nicht ausreichend

Stand:
LG Duisburg vom 06.12.2016 (22 O 40/16)
Off

Das Landgericht Duisburg hat aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Aldi Süd entschieden, dass die Bewerbung der "STUDIO Küchenmaschine" nicht ausreichend über den geringen Warenvorrat aufgeklärt hat.

Der Lebensmitteldiscounter Aldi Süd bewarb im Oktober 2016 in seinem Werbeprospekt die "STUDIO Küchenmaschine mit Kochfunktion", die ab dem 08.10.2016 erhältlich sein sollte. Der Prospekt enthielt dabei folgenden "Sternchenhinweis": "Bitte beachten Sie, dass diese Aktionsartikel im Unterschied zu unserem ständig vorhandenen Sortiment nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen. Sie können daher schon am ersten Aktionstag ausverkauft sein." Tatsächlich waren die Küchenmaschinen am 08.10.2016 in einer Vielzahl von Filialen bereits kurz nach Ladenöffnung ausverkauft.

Das LG Duisburg sieht darin einen Verstoß gegen das Verbot von Lockangeboten (Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Der Verbraucher erwarte, dass die angebotenen und öffentlich beworbenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer solchen Menge vorhanden sind, dass die zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Bestehe kein angemessener Warenvorrat, werde der Verbraucher in die Irre geführt und gegebenenfalls veranlasst, andere Waren zu kaufen.

Der "Sternchenhinweis" in dem Werbeprospekt ist nach Auffassung des LG Duisburg nicht ausreichend, um einer Irreführung des Verbrauchers entgegenzuwirken. Der durchschnittliche Betrachter des Werbeprospektes rechne nicht damit, dass das beworbene Produkt bereits am Vormittag des ersten Angebotstages ausverkauft sei. Auch die Bewerbung als Aktionsartikel bzw. Aktionsangebot, das nicht zum regulären Sortiment gehört, führe nicht dazu, dass der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehe, die Ware könne bereits am Vormittag des ersten Angebotstages ausverkauft sein.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Duisburg vom 06.12.2016 (22 O 40/16).pdf

Fußball-Fans vor Fernseher

Sammelklage gegen DAZN Limited

Der Streaming-Anbieter DAZN erhöhte seine Preise 2021 und 2022 in laufenden Verträgen ohne Zustimmung der Kunden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die zugrundeliegenden AGB-Klauseln für unangemessen benachteiligend und die damaligen Preiserhöhungen für Bestandskunden für rechtswidrig.
Ein Mann steht nachdenklich vor einem geöffneten Kühlschrank

Fragen zu Lebensmitteln? In unserem Forum antworten Expert:innen!

Kostenlose Auskunft von den Verbraucherzentralen: Unter lebensmittel-forum.de bekommen Sie unkompliziert eine fachkundige Antwort zu Fragen rund um Lebensmittel. Mehr als 300 Beiträge sind schon zum Stöbern da.
Bundesgerichtshof

Wegweisendes BGH-Urteil: Klauseln zu Negativzinsen unzulässig

Von 2019 bis zur Zinswende 2022 hatten verschiedene Banken und Sparkassen Verwahrentgelte eingeführt, die sie in Form von Negativzinsen erhoben. Dies hielten die Verbraucherzentralen für unzulässig und klagten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klauseln für unzulässig erklärt.