Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Verträgen über energetische Planung und Baubegleitung

Stand:
Landgericht Tübingen, Urteil vom 4.1.2023, 4 O 316/22

Off

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters energetischer Planung und Baubegleitung für energetische Maßnahmen sahen vor, dass alle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nur schriftlich vereinbart werden können.

Unwirksame Klauseln sollten durch Klauseln ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

Da der Anbieter nach einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung hinsichtlich dieser Klauseln abgegeben hat, hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 05.12.2022 Klage beim Landgericht Tübingen eingereicht.

Dort wurde am 04.01.2023 ohne mündliche Verhandlung unter dem Aktenzeichen 4 O 316/22 ein entsprechendes Versäumnisurteil erlassen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Tübingen vom 4.1.2023 (Az. 4 O 316/22)

Gaspreis wird mit Zeigefinger an einem Chronograph geberemst

Gaspreisbremse, Strompreisbremse, Härtefallfonds: FAQ zur Energiekrise

Mit den Preisbremsen bei Strom, Gas und Fernwärme hielt der Staat die Preise für 2023 im Zaum, erst darüber wurde es deutlich teurer. Für Heizöl und andere Brennstoffe gab es einen Härtefallfonds. Hier finden Sie alle Informationen, die für diese Zeit galten und können Ihre Rechnungen prüfen.
Eine Münze wird in ein Sparschwein geworfen

So erklären Sie Zinswende, Leitzins und Rolle der Notenbanken

Seit Juli 2022 steigen die Zinsen wieder, Expertinen nennen diesen Zeitpunkt Zinswende. Was dahintersteckt und wieso es vielleicht schon in diesem Jahr eine erneute Zinswende geben könnte.
Münzen und ein Kugelschreiber liegen auf Blatt mit Zins-Informationen einer Bank

Sparen und Zinsen: Was Ratsuchende jetzt wissen müssen

Tages- und Festgeld lohnt sich wieder, doch eine gute Verzinsung ist nicht alles. Wie Ratsuchende das passende Sparprodukt finden und wo Sie zur Vorsicht raten sollten.