Vermittlungsportal muss auf Einreise-/Durchreiseautorisierung hinweisen

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Informationen über eine Durchreiseautorisierung „ESTA“ zu Transitzwecken sind wesentliches Merkmal der Dienstleistung Flug. Diese wesentliche Information darf auch von Reisevermittlern nicht vorenthalten werden. Berufung der Beklagten zurückgewiesen
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Eine Verbraucherin hat über ein online-Vermittlungsportal www.opodo.de einen Flug über Los Angeles nach Auckland gebucht. Bei Buchung wurde die Verbraucherin nicht darüber informiert, dass für den Zwischenstopp in Los Angeles eine Einreiseautorisierung erforderlich war, obwohl die Familie sich nur bis zum Weiterflug im Transitbereich des Flughafens aufhalten wollte. Am Flughafen in Zürich wurde der Familie am Abreisetag mitgeteilt, dass diese den Flug nicht antreten könnte, da die erforderliche Einreiseautorisierung für die USA nicht vorläge.

Die Verbraucherzentrale hat den Betreiber des Vermittlungsportals erfolglos abgemahnt. Wir sind der Auffassung, dass es sich bei der Information über Einreisebestimmungen und Durchreisebestimmungen um eine wesentliche Informationen handelt, die die Verbraucher:innen vor Buchung einer Reiseleistung erfahren müssen. Da die angeforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, wurde beim zuständigen Landgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Das Landgericht Frankfurt hat die Rechtsaufassung der Verbraucherzentrale bestätigt. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass die Information über das Erfordernis einer Einreiseautorisierung selbst zu Transitzwecken ein wesentliches Merkmal des Fluges darstellt i.S.v. § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG. Ein Vorenthalten dieser wesentlichen Information ist unzulässig nach § 5a UWG.

Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte das Urteil des Landgerichts und stellte klar, dass die Informationspflicht unmittelbar aus § 5a UWG folgt, da ohne die Durchreiseautorisierung die Flugreise nicht angetreten und durchgeführt werden könne. 


Zum Volltext der Entscheidung

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.04.2024 (3-12 O 27/23)

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2025  (Az. 6 U 154/24)

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