Luftfahrtunternehmen dürfen Zahlung des Flugpreises bereits bei Buchung verlangen

Stand:
BGH vom 16.02.2016 (X ZR 97/14, X ZR 98/14, X ZR 5/15)
Off

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in drei Verfahren mit der Praxis bei Flugbuchungen befasst, die vollständige Bezahlung des Flugpreises bereits unmittelbar nach Abschluss des Luftbeförderungsvertrages zu verlangen - unabhängig vom Betrag und der verbleibenden Zeit bis zum Flugantritt. Er hat in allen drei Verfahren entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen der Flugpreis bei Vertragsschluss zur Zahlung fällig ist - unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung - keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes darstellen.

Ein Luftbeförderungsvertrag sei zwar grundsätzlich als Werkvertrag zu qualifizieren, jedoch wird die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Fälligkeit der Vergütung bei Abnahme des Werkes nach § 641 Abs. 1 BGB auf das Massengeschäft der Fluggastbeförderung im Linienverkehr für nicht interessengerecht und unpraktikabel angesehen.

Ebenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung hält der BGH eine Deckelung der Anzahlung (in Höhe von regelmäßig 20 % des Flugpreises) und eine Restzahlung (höchstens 30 Tage) vor Flugantritt für nicht erforderlich.

Hinsichtlich des Verlustes des Leistungsverweigerungsrechtes nach § 320 BGB verfolgt der BGH die Auffassung, dass ein solches faktisch regelmäßig ohne Bedeutung sei, da der Fluggast dieses Recht nicht ausüben könne, weil er keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfahrtunternehmens habe. Der Verbraucher werde hinreichend über die EU-Fluggastrechteverordnung abgesichert, welche die Luftfahrtunternehmen einerseits präventiv zur Einhaltung der Flugplanung anhalte und andererseits zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Beförderung.

Das alleine vom Fluggast zu tragende Insolvenzrisiko werde durch die von den Luftfahrtunternehmen zu beachtenden unionsrechtlichen sowie nationalen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen deutlich verringert, so dass ausreichender Verbraucherschutz gewährleistet sei.

Zu den Liquiditäts- und ggf. Zinsnachteilen des Fluggastes bei frühzeitiger Vorauszahlungspflicht führt der BGH aus, diese würden jedenfalls tendenziell wirtschaftlich durch einen Preisvorteil gegenüber einer späteren Buchung ausgeglichen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zu den BGH-Urteilen.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Eine lächelnde Frau blickt über ihre Schulter, während sie in einer Gruppe von drei Personen steht, die sich gegenseitig umarmen. Im Hintergrund ist eine grüne Landschaft zu sehen. Rechts im Bild befindet sich eine Grafik mit einem roten Herz aus einem Seil und dem Schriftzug: "STÄRKEN, WAS ALLE STÄRKT – VERBRAUCHERSCHUTZ" auf hellblauem Hintergrund.

Verbraucherschutz stärkt alle: Forderungen zur Bundestagswahl 2025

Die Bundestagswahl 2025 findet in einer Zeit der Krisen statt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat konkrete Vorschläge zusammengestellt, wie sich der Verbraucheralltag verbessern lässt. Denn: Verbraucherschutz stärkt alle.
Schmuckbild: Facebook-App

Sammelklage gegen Facebook wegen Datenleck

Im Jahr 2021 veröffentlichten Hacker massenhaft Nutzer:innendaten von Facebook. Allein in Deutschland gibt es Millionen Geschädigte. Dank der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) können sie ihre Ansprüche auf Schadensersatz nun gegen Facebook geltend machen. Betroffene können sich für die Klage anmelden, sobald das Bundesamt für Justiz (BfJ) das Klageregister öffnet.
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding-Unternehmen: Letzte Chance für Verbraucher:innen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.