Vertragsstrafe wegen fortgesetzter unzulässiger Gesundheitswerbung

Stand:
LG Frankfurt am Main vom 31.03.2023 (3-10 O 64/22)
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Die Verbraucherzentrale NRW ist erfolgreich gegen die Werbeaussagen mit Gesundheitsbezug der Liebscher & Bracht Schmerzfrei GmbH vorgegangen.

Gegenstand des Klageverfahrens waren unzulässige Werbeaussagen der Liebscher & Bracht Schmerzfrei GmbH. Auf eine Abmahnung der Verbraucherzentrale NRW hatte der Anbieter zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet, warb aber in der Folgezeit mit nahezu wortgleichem Text für seine Produkte Arthro Forte+ Premium“, „Q10+“, „Vital+ Premium“ und „Vitamin B12+“.

Das Landgericht Franfurt am Main nimmt insoweit einen kerngleichen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung an und verurteilte den Anbieter zu der von der Verbraucherzentrale geltend gemachten Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 €. Die von der Verbraucherzentrale geltend gemachte Vertragsstrafe hält das Gericht für angemessen, selbst wenn man nur von einem anstelle von vier Verstößen gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Stadtsparkasse München Schriftzug

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