Unzulässige Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

Stand:
Landgericht Mannheim, Urteil vom 27.04.2022, 25 O 78/21

Die beklagte Firma hatte im Internet für Nahrungsergänzungsmittel geworben mit Eigenschaften, die der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden, dies ist bei einer Werbung für NEM jedoch unzulässig.
Off

Das Landgericht Mannheim hat in dem Verfahren der Verbraucherzentrale in der Begründung zu dem ausgesprochenen Versäumnisurteil deutlich gemacht, dass es unzulässig ist, wenn für Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben wird. Angaben, dass in den beworbenen Kapseln Inhaltsstoffe enthalten sind, die „für ein besseres Gehör“ sorgen, wird klar mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben. Damit liegt nach Auffassung des Landgerichtes nicht nur ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4a) LMIV vor, sondern auch ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. Die gesundheitsbezogenen Angaben sind nicht gemäß der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen. 

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Mannheim vom 27.04.2022

Ratgeber-Tipps

Lebensmittel-Lügen
Wissen Sie, was Sie essen?
Rindfleischsuppe ohne Rindfleisch, Erdbeerjoghurt, der Erdbeeren vorgaukelt,…
Hand hält rote BahnCard 25

Nach Klage der Verbraucherzentrale: Kündigungsfrist für BahnCard verkürzt

Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Thüringen hat die Deutsche Bahn die Kündigungsfristen für die BahnCard von 6 auf 4 Wochen verkürzt. Dies gilt jedoch nicht für alle BahnCards, sondern nur unter bestimmten Bedingungen. Die Verbraucherzentrale will weiter klagen, noch aus einem anderen Grund.
Eine Frau befragt einen älteren Herrn und hält ein Klemmbrett mit Unterlagen in der Hand

Wie können Sie sich gegenüber dem Pflegedienst verhalten?

Bei der ambulanten Pflege sind pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen häufig auf die Unterstützung eines Pflegedienstes angewiesen. Die Verbraucherzentralen geben Antworten auf typische Fragen zu ambulanten Pflegeverträgen.

Urteil gegen Amazon: Gekauft ist gekauft

Amazon darf Kunden nach einer Kontosperrung nicht den Zugriff auf erworbene E-Books, Filme, Hörbücher und Musik verwehren. Wir helfen Betroffenen mit einem Musterbrief.