Optiker darf Seniorenheimen keine Zertifikate für eine "Sturzprophylaxe nach § 113a SGB XI" ausstellen

Stand:
LG Düsseldorf vom 04.06.2014 (34 O 95/13)
Off

Ein Optiker verstößt gegen das Verbot der irreführenden Werbung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG), wenn er vorgibt, Senioreneinrichtungen könnten eine Zertifizierung mit dem Siegel der Sturzprophylaxe nach § 113a SGB XI erhalten. Dies hat das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Optegomed e.K. entschieden.

Optegomed bietet bundesweit augenoptische Leistungen u.a. auch an Bewohner von Seniorenheimen an. Gegenüber den Einrichtungen warb er damit, dass diese sich nach der Augenprüfung durch Optegomed "Zertifikat Einrichtung Umsetzung Sturzprophylaxe nach § 113a SGB XI" nennen dürften.

Das Gericht hat diese Werbung als irreführend verboten. Nach § 113a SGB XI sollen durch Vertreter der Pflegekassen, der Sozialhilfeträger, der kommunalen Spitzenverbände und der Pflegeeinrichtungen Expertenstandards zur Qualität in der Pflege entwickeln. Da es diese Expertenstandards aber bisher nicht gebe, kann deren Einhaltung auch nicht zertifiziert werden.

Darüber hinaus hat Optegomed den Seniorenheimen auch Werbeplakate zum Aufhängen in deren Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, in welchen die Bewohner und deren Betreuer auf die Augenprüfung aufmerksam gemacht wurden. Das Gericht hat auch die Gestaltung dieser Plakate in verschiedenen Punkten als irreführend bewertet. So beurteilte das Gericht, dass der in Bezug auf die Augeninnendruckmessung angegebene Preis nicht klar sei, da der Blick des Bewohners auf einen großen blauen Stern mit der Aufschrift "kostenlos" gelenkt würde. Der Sternchenhinweis, wonach die Augeninnendruckmessung "einen krankhaften Befund nicht zuverlässig ausschließt und keine ärztliche Untersuchung ersetzt" könne hingegen von den Bewohnern ganz überwiegend mangels voller Sehkraft nicht wahrnehmen werden. Die Werbeaussage "Überprüfung der Makuladegeneration (70 % der Betroffenen kann geholfen werden)", täusche vor, dass Optegomed eine Makuladegeneration diagnostizieren und Abhilfe verschaffen könne, was nicht der Fall sei.

LG Düsseldorf vom 04.06.2014 (34 O 95/13).pdf

Eine Frau steht vor einem geöffneten Paket mit Produkten und verweigert die Sendung

Vorsicht bei untergeschobenen Verträgen von Pflegehilfsmittelboxen

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen telefonisch Verträge für sogenannte kostenlose Pflegehilfsmittelboxen angeboten wurden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse aber nur, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Lehnt die Pflegekasse ab, können Verbraucher:innen auf den Kosten sitzenbleiben.
Eine ältere Dame fährt im Treppenhauf mit einem Treppenlift

BGH-Urteil: Widerrufsrecht gilt auch bei Montage von Treppenliften

Auch die Montage von Treppenliften können Kund:innen widerrufen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 20. Oktober 2021 recht gegeben. Die oft teuren Verträge lassen sich mit bestimmten Fristen rückgängig machen.
Telefon auf Werbebrief mit 1N-Logo

Sammelklage gegen 1N Telecom möglich: Verbraucherzentrale sucht Betroffene

Tausende beschweren sich über die 1N Telecom GmbH. Das Unternehmen schreibt Verbraucher:innen an, um ihnen einen 24-Monats-DSL-Vertrag anzubieten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält einige Vertragsklauseln für unwirksam. Er klagt auf Unterlassung und prüft Sammelklage.