Gesundheitswerbung für Erdungsauflage ("Grounding") unzulässig

Stand:
LG Kempten (Allgäu) vom 20.04.2023 (1 HK O 149/22)
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Die Verbraucherzentrale NRW ist beim Landgericht Kempten (Allgäu) erfolgreich gegen die Werbeaussagen der Samina Deutschland GmbH vorgegangen, die für ihre Lokosana® Erdungsauflage ohne ausreichenden wissenschaftlichen Nachweis mit gesundheitsfördernden Eigenschaften geworben hat.

Gegenstand des Klageverfahrens waren unzulässige Werbeaussagen der Samina Deutschland GmbH für die Lokosana® Erdungsauflage. Der Anbieter hatte die Erdungsauflage u.a. bei YouTube damit beworben, dass sie

  •  „den Cortisolspiegel verringert“,
  •  „die Durchblutung in den kleinen Kapillaren fördert“ und
  • „in jedem Fall entzündungshemmend wirkt“.

Der Anbieter stützte die Behauptung auf mehrere Studien zur Erdung, auch Grownding genannt, die nach Auffassung des Gerichts aber nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprachen. Eine Werbung, die – wie vorliegend - auf Studien gestützt ist, die die Werbeaussage nicht tragen, ist irreführend und daher zu unterlassen.

Dem Antrag des Anbieters, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, um die Wirksamkeit zu belegen, ist das Gericht im Übrigen nicht gefolgt, da bereits zum Zeitpunkt der Werbung die entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hätten vorliegen müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

LG Kempten (Allgäu) vom 20.04.2023 (1 HK O 149/22)

Auszeichnung Verbraucherschule. Foto: Daniel Gebauer - vzbv

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