BGH weist Revision zurück, Klausel in S VorsorgePlus Altersvorsorgeverträgen verstößt gegen Transparenzgebot und ist unwirksam

Stand:
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.11.2023, XI ZR 290/22

Eine Klausel, nach welcher der Sparer ggfs. Abschluss- und /oder Vermittlungskosten zahlen muss, ist intransparent. Klausel benachteiligt Verbraucher unangemessen, da die mit der Klausel verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehbar sind.
Off

Die Sparkasse Günzburg-Krumbach hatte in den Sonderbedingungen für den S VorsorgePlus Altersvorsorgeplan eine Formulierung verwendet, die von der Verbraucherzentrale als unzulässige Klausel angegriffen wurde. Es handelte sich um folgende Formulierung: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“  Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass es sich bei dieser Formulierung nicht nur um einen tatsächlichen Hinweis handelte, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der der Vertragsinhalt geregelt werden sollte.

Die Verwendung des Wortes „ggfs“ eröffne der Sparkasse die Möglichkeit, Kosten zu einem späteren Zeitpunkt abzurechnen und sich für eine Berechnung auf die genannte Klausel zu berufen. Für den Verbraucher sei bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar, ob und welche Kosten im Falle der Vereinbarung einer Leibrente anfallen. Der Vertragspartner aber muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“. Der Verbraucher aber kann die mit der Klausel verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Die beanstandete Klausel ist intransparent, da sie nicht klar und verständlich ist und damit die Vertragspartner der Sparkasse unangemessen benachteiligt.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte eine Klausel in den Sonderbedingungen der Altersvorsorgeverträge S VorsorgePlus, die von der Sparkasse Günzburg-Krumbach verwendet wurde, beanstandet. Das Landgericht München I hatte der Klage Recht gegeben, das Oberlandesgericht hatte die Berufung zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung nun die Revision der Sparkasse zurückgewiesen und damit die erste und zweite Instanz bestätigt.

Zum Volltext der Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.11.2023, XI ZR 290/22

Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.