Unzulässige Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung

Stand:
LG München I vom 01.12.2017 (37 O 5551/17)
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Das LG München hat dem Strom- und Gasanbieter mivolta GmbH untersagt, Verbraucher ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung zum Zweck der Werbung oder zur Anbahnung von Energieversorgungsverträgen anzurufen.

Dass Verbraucher durch unerwünschte Werbeanrufe unzumutbar belästigt werden und solche Anrufe daher verboten sind, ist klar in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG gesetzlich geregelt. Dennoch greifen Unternehmen immer wieder zu derartigen Mitteln, um Verträge anzubahnen bzw. abzuschließen. So hatten sich auch zahlreiche Verbraucher über Werbeanrufe von mivolta beschwert. Die mivolta GmbH hatte sich mit dem Argument gewehrt, dass ihr die Anrufe nicht zuzuordnen seien; die von den Verbrauchern angegebenen Rufnummern, die beim Anruf im Display des Telefons erscheinen, seien ihr nicht bekannt. Dieses bloße Bestreiten genügte dem Gericht jedoch nicht. Denn es sei technisch möglich, dass auf dem Display des Angerufenen eine andere Rufnummer erscheint als die tatsächliche Rufnummer des Anrufers (so genanntes „Call-ID-Spoofing“). Mivolta habe daher seiner sekundären Beweislast nicht genügt.

Auch die Behauptung, dass Betroffene im Rahmen einer Teilnahme an einem Gewinnspiel eine Einwilligung zu Anrufen erteilt hätten, konnte mivolta nicht zur Überzeugung des Gerichts belegen. Dazu sei es „erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert“. Mivolta hatte nur in einem Teil der Fälle die Teilnahme der Verbraucher an einem Gewinnspiel belegt. Ob das überhaupt ausreicht, um eine vorherige Einwilligung zu belegen, ließ das Gericht offen.

Bereits mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 05.09.2017 hatte das LG München der mivolta GmbH untersagt, Verbrauchern im Zusammenhang mit Energieversorgungsverträgen im Fernabsatz eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, die entgegen den gesetzlichen Anforderungen keine Angaben zu Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens enthält.

LG München I vom 01.12.2017 (37 O 5551/17)

LG München I vom 05.09.2017 (37 O 5551/17) Teil-Anerkentnisurteil

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