Preisanpassungsklauseln der Agger-Energie GmbH unwirksam II

Stand:
AG Gummersbach vom 04.05.2011 (16 C 142/10)
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Mangels wirksamer vertraglicher Grundlage hat ein Sonderkunde der Agger Energie GmbH einen Anspruch auf Rückerstattung zuviel gezahlter Beträge, soweit diese nicht verjährt sind. Das hat das Amtsgericht Gummersbach in einer Klage eines Verbrauchers vertreten durch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Agger Energie GmbH entschieden.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die zugrunde liegende Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agger Energie GmbH unwirksam ist. Durch den Wegfall der Preisänderungsklausel sei die Agger Energie GmbH nicht unangemessen belastet, da sie sich nach Ablauf der Mindestvertragszeit innerhalb einer kurzen Frist vom Vertrag hätte lösen können. Auch in der widerspruchslosen Zahlung des Kunden auf die Jahresabrechnung mit einseitig erhöhten Preisen konnte das Gericht kein Preisänderungsvertrag sehen. Vielmehr hätten beide Parteien zur Erfüllung des geschlossenen Gasliefervertrags geleistet.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht Gummersbach vom 04_05_2011 (16 C 142/10).pdf

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