Paketpreis: Keine automatische Vertragsverlängerung zu neuem Preis

Stand:
OLG Düsseldorf vom 19.04.2018 (I-6 U 182/16)
LG Düsseldorf vom 03.08.2016 (12 O 91/15)
Off

Das OLG Düsseldorf hat der Extra Energie GmbH die Verwendung von insgesamt 12 AGB-Klauseln in Energielieferverträgen untersagt. Unwirksam sind unter anderem drei Klauseln zu Pakettarifen sowie fünf Preisanpassungsklauseln, die das Sonderkündigungsrecht der Kunden ausschließen.

In den AGB (Ziffer 6.1.) war festgelegt, dass man den Paketpreis unabhängig vom Verbrauch innerhalb der Laufzeit von 12 Monaten vollständig bezahlen muss. Das Gericht urteilte, dass Verbraucher hierdurch unangemessen benachteiligt würden. Es sei nicht gerechtfertigt, dass Kunden zum Beispiel bei einer vorzeitigen Kündigung für Energielieferungen zahlen sollen, die sie nicht verbraucht haben. Zudem war vorgesehen, dass sich der Pakettarif nach einem Jahr verlängert, allerdings zu dem dann gültigen Preis für die „vereinbarte Energiemenge“. Dies würde zum einen bedeuten, dass Verbraucher auch bei erheblich geringerem Verbrauch den Tarif nicht anpassen könnten. Zum anderen müssten Verbraucher dann für den Pakettarif und für den höheren Verbrauch ab der Verlängerung des Vertrags höhere Preise zahlen, ohne den Vertrag kündigen zu können. Diese automatische Verlängerung des Vertrags bei gleichzeitiger Anpassung der zu zahlenden Preise benachteilige Verbraucher unangemessen.

Des Weiteren hat das OLG fünf Preisanpassungsklauseln in Ziffern 6.12. bis 6.16 der AGB als unwirksam angesehen. Das Gericht berief sich auf ein Urteil des BGH (https://www.verbraucherzentrale.nrw/urteilsdatenbank/energie/ausschluss-des-sonderkuendigungsrechts-bei-preisanpassungen-unwirksam-14058). Der BGH hatte dort entschieden, dass Klauseln, wonach Steuern, Abgaben und sonstige „hoheitliche Belastungen“ an den Kunden weitergegeben werden können, das Kündigungsrecht nicht ausschließen dürfen. Die Klauseln der Extra Energie sahen zwar nach Meinung des OLG Düsseldorf keine automatische Weitergabe dieser „hoheitlichen Belastungen“ vor. Dennoch seien sie unwirksam, weil sie das Sonderkündigungsrecht aus § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ausschlössen. Die Preisanpassungsklausel 6.16, wonach Extra Energie den Gesamtpreis einseitig nach billigem Ermessen der Kostenentwicklung anpassen kann, sei ebenfalls  insgesamt unwirksam. Damit fehlt es an einem wirksamen Preisanpassungsrecht der Extra Energie GmbH.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Beschwerde der Extra Energie GmbH gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BGH abgewiesen (Aktenzeichen VIII ZR 119/18).

OLG Düsseldorf vom 19.04.2018 (I-6 U 182/16)

LG Düsseldorf vom 03.08.2016 (12 O 91/15)

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Klimafreundlich bauen und sanieren
Beim Haus der Zukunft spielen die richtigen Baustoffe und auch die passende Haustechnik eine wichtige Rolle. Ziel ist…
Eine Münze wird in ein Sparschwein geworfen

So erklären Sie Zinswende, Leitzins und Rolle der Notenbanken

Seit Juli 2022 steigen die Zinsen wieder, Expertinen nennen diesen Zeitpunkt Zinswende. Was dahintersteckt und wieso es vielleicht schon in diesem Jahr eine erneute Zinswende geben könnte.
Münzen und ein Kugelschreiber liegen auf Blatt mit Zins-Informationen einer Bank

Sparen und Zinsen: Was Ratsuchende jetzt wissen müssen

Tages- und Festgeld lohnt sich wieder, doch eine gute Verzinsung ist nicht alles. Wie Ratsuchende das passende Sparprodukt finden und wo Sie zur Vorsicht raten sollten.
Mercedes GLK auf einem Parkplatz

Diesel-Urteil: Musterklage gegen Mercedes erfolgreich

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte im Zuge des Diesel-Skandals im Jahr 2021 eine Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG eingereicht. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass Mercedes Verantwortung für die bewusste Manipulation von Abgaswerten übernehmen muss.