eBay haftet für Verstöße gegen Informationspflichten bei eigenen Marketingmaßnahmen

Stand:
LG Köln vom 03.04.2014 (31 O 608/12)
Off

Marktplatzbetreiber haften bei eigenen Marketingmaßnahmen zu Produkten von Händlern für fehlende Pflichtinformationen nach den Vorschriften über die Energieverbrauchskennzeichnung. Die bloße Verlinkung auf Seiten der Händler, auf denen die Pflichtinformation vorhanden ist, genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht. Dies hat das Landgericht Köln nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen eBay entschieden.

Marktplatzbetreiber sind zwar nicht Normadressaten der Kennzeichnungsvorschriften, weil sie selbst keine Händler sind. Für die fehlende Angabe der Energieeffizienzklasse (EEK) bei eigenen Marketingsmaßnahmen wie z.B. Onlinebanner und "Empfehlungen" haften sie aber dennoch aufgrund des eigenen Tätigwerdens, des Eigeninteresses und der eigenen Gestaltungsmöglichkeit bei diesen Marketingmaßnahmen. Das LG Köln hat damit der Standardargumentation der Marktplatzbetreiber eine Absage erteilt, wonach eine Haftung mangels Händlereigenschaft grundsätzlich ausscheide.

Das LG Köln qualifizierte auch die bloße Verlinkung auf andere Seiten, auf denen die EEK zu finden ist, als nicht ausreichend. Weder das Werbebanner auf einer externen Internetseite noch die "Empfehlungen" auf eigenen Seiten enthielten einen konkreten Hinweis darauf, dass die Pflichtangabe zur EEK auf der verlinkten Seite zu finden ist. Das LG Köln folgt damit einer Entscheidung des OLG Köln in einem Verfahren gegen Amazon mit einem vergleichbaren Streitgegenstand. Beide Gerichte weisen auf den eindeutigen Wortlaut ("bei jeder Werbung") und den Normzweck hin: der Verbraucher soll schon bei der Werbung auf einen Blick den angegebenen Preis sowie die EEK erfassen können. Verbraucher wären ansonsten gezwungen, weitere Seiten aufzurufen, um zu schauen, ob es ein energieeffizientes Gerät ist.

Das Gericht verneinte dagegen die Verantwortlichkeit von eBay für fehlende Pflichtinformationen bei Geräten unter der Rubrik "zuletzt aufgerufen".

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Köln vom 03_04_2014 (31 O 608/12).pdf

DSL-Router liegt auf einem Tisch

Sammelklage gegen Vodafone

Vodafone hat einseitig Preise für Festnetz-Internet-Verträge erhöht. Mit der Sammelklage will der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu Unrecht gezahlte Gelder für Verbraucher:innen zurückholen. Vodafone soll ihnen die Differenz zwischen altem und neuem Preis seit der Preiserhöhung erstatten. Am 3. Dezember 2025 findet vor dem Oberlandesgericht Hamm die erste mündliche Verhandlung statt.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen. Am 21. März 2025 findet vor dem Kammergericht die erste mündliche Verhandlung statt.
Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat für die Kund:innen der Sparkasse Klage erhoben, damit sie ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht. Am 26. Februar 2025 urteilt das Brandenburgische Oberlandesgericht.