Die Einwilligung zur Express-Schaltung bei Stromlieferungs-, Mobilfunk- und DSL-Verträgen lässt das Widerrufsrecht nicht entfallen

Stand:
LG Berlin vom 05.12.2014 (15 O 457/14)
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Die beklagte Primastrom GmbH vertreibt an der Haustür Strom-, Mobilfunk- und DSL-Verträge. Auf ihrem Formular verwendet sie die Klausel "Bei Einwilligung zur Express-Schaltung entfällt das Widerrufsrecht". Dies wurde Primastrom nun im von der Verbraucherzentrale NRW vor dem Landgericht Berlin erstrittenen Anerkenntnisurteil untersagt.

Wir sind der Ansicht, dass die Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt, da sie das Widerrufsrecht bei Außergeschäftsraumverträgen entgegen den gesetzlichen Vorgaben beschränkt. Allein der Umstand, dass der Verbraucher eine zeitnahe Inanspruchnahme der Dienstleistung wünscht, führt nach § 356 BGB nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechts. Das Widerrufsrecht würde auch nicht einmal dann vorzeitig erlöschen, wenn Primastrom sogar vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Erforderlich wäre vielmehr die vollständige Erbringung der Dienstleistung innerhalb der Frist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Eine lächelnde Frau blickt über ihre Schulter, während sie in einer Gruppe von drei Personen steht, die sich gegenseitig umarmen. Im Hintergrund ist eine grüne Landschaft zu sehen. Rechts im Bild befindet sich eine Grafik mit einem roten Herz aus einem Seil und dem Schriftzug: "STÄRKEN, WAS ALLE STÄRKT – VERBRAUCHERSCHUTZ" auf hellblauem Hintergrund.

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