Preisangaben bei Klingeltönen schon auf der Angebotsseite notwendig I

Stand:
LG Düsseldorf vom 13.04.2011 (12 O 42/11)
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Wer im Internet einen Klingelton kaufen wollte, bekam den Preis meist erst zu sehen, nachdem Buttons wie "Kaufen", "Bestellen" oder "Download" geklickt wurden. Dies ist jedoch nicht zulässig, hat das Landgericht Düsseldorf auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen  gegen die Bob Mobile Deutschland GmbH entschieden.

Nach Ansicht des Gerichts ist die beanstandete Werbung von Bob Mobile irreführend, da der durchschnittlich aufmerksame verständige und informierte Nutzer nicht mit dem Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements rechne. Vielmehr werde der Anschein erweckt, es gehe lediglich um einen ausgewählten Klingelton. Der vorhandene Sternchenhinweis reiche nicht aus, um den Irrtum zu beseitigen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Düsseldorf vom 13.04.2011 (12 O 42/11).pdf

Ein Mann hält ein Smartphone in der Hand und tippt mit dem Zeigefinger darauf.

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