Mobilfunk AGB: Anbieter kann Sperre für 0900 Nummern nicht ausschließen

Stand:
OLG Brandenburg vom 20.03.2019 (7 U 79/15)
OLG Brandenburg vom 02.11.2016 (7 U 79/15)
LG Potsdam vom 16.04.2015 (2 O 232/14)
Off

Das Gericht befand zwei Klauseln in den AGB eines Mobilfunkanbieters zu der Sperre von 0900er Nummern sowie der Sperre bei Zahlungsverzug für unwirksam.

Der Anbieter regelte in einer Klausel etwa, dass der Kunde keinen Anspruch auf die Sperrung bestimmter 0900er Rufnummern habe. Diese Klausel befand das Gericht jedoch für unwirksam, da sie insbesondere gegen § 45d Abs. 2 TKG a.F. verstoße. Das Gesetz sieht nämlich zum Schutz der Verbraucher:innen und zum Schutz vor Kostenfallen vor, dass Kund:innen von ihrem Telefonanbieter verlangen können, dass dieser die Nutzung bestimmter Rufnummernbereiche (wie etwa die meist Kostenintensiven 0900er Nummern) sperrt. Der Ausschluss dieser Sperre war damit unzulässig.

In einer weiteren Klausel behielt sich der Anbieter vor, den Anschluss unter bestimmten Umständen ohne Ankündigung und ohne Einhaltung einer Wartefrist zu sperren, sofern der Rechnungsausgleich gefährdet ist. Diese Klausel befand das Gericht für unzulässig, da sie insbesondere gegen § 45k Abs. 2 TKG a.F. verstoße. Danach ist die Sperre bei Zahlungsverzug ausschließlich unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zulässig. Der Anbieter darf die Sperre im Falle des Zahlungsverzuges daher nur vornehmen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Da die verwendete Klausel eine Sperre ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen vorsah, befand das Gericht die Klausel für unzulässig.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.