Kunden darf Zugriff auf erworbene digitale Inhalte nicht verwehrt werden

Stand:
OLG Köln vom 26.02.2016 (6 U 90/15)
Off

Das Oberlandesgericht Köln hat eine Klausel in den Nutzungsbedingungen der Amazon Europe Core S.á.r.l. gekippt, die es Amazon gestattete, Kunden "Services auf der Website vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern" für den Fall, dass Kunden "gegen anwendbare Gesetze, diese Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien verstoßen."

Eine Klausel in den Nutzungsbedingungen erlaubte es Amazon, Kunden den Zugang zu bereits erworbenen digitalen Inhalten, wie z.B. Filmen, Musik, Hörbüchern oder eBooks zu verwehren. Die Möglichkeit, entgeltlich erworbene Nutzungsrechte entziehen zu können, stelle per se eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Auch der Umstand, dass Amazon nach dem Wortlaut der Klausel Kontoschließungen oder das Recht, Inhalte zu entfernen, nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein soll, führe nicht zu einer Wirksamkeit der Bestimmung. Die Formulierung "diese Nutzungsbedingungen oder anderer anwendbaren Vertragsbedingungen oder Richtlinien verstoßen" sei zu weit gefasst. Für den Verbraucher bleibe letztlich unklar, unter welchen Voraussetzungen Amazon Vertragsbeziehungen beenden oder Inhalte entfernen kann.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.