Klauseln, wonach eine fristlose Kündigung alleine aufgrund eines Zahlungsverzuges möglich ist, sind unzulässig

Stand:
LG Köln vom 10.12.2014 (26 O 280/14)
Off

Das Gericht befand zwei Klauseln eines Mobilfunkvertrages für unwirksam. Nach der ersten Klausel hatte der Anbieter, die Telekom Deutschland GmbH, das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Preise für zwei aufeinander folgende Monate bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise in Verzug gekommen war. Nach der zweiten Klausel hatte die Telekom Deutschland GmbH das Recht zu einer fristlosen Kündigung, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug gerät.

Die Klauseln widersprechen dem in § 314 Abs.2 S.1 BGB aufgestellten und für das außerordentliche Kündigungsrecht geltenden Grundsatz, wonach eine außerordentliche Kündigung in aller Regel nur zulässig ist, wenn dem Vertragspartner eine Frist zur Abhilfe eingeräumt wurde und diese abgelaufen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht z.B. wenn der Kunde die Zahlung endgültig verweigert. Der bloße Zahlungsverzug reiche jedoch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, eine Ausnahme von dem Grundsatz annehmen zu können.

Daneben verstößt die erste Klausel noch gegen das Transparenzgebot. Danach müssen die Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und verständlich dargestellt werden. Dem Vertragspartner wird durch die gewählte Formulierung "eines nicht unerheblichen Teils der Preise" nicht hinreichend deutlich, wann er mit einer Kündigung überhaupt rechnen muss.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Köln vom 10.12.2014 (26 O 280/14).pdf 

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2022/2023
Der aktuelle Steuer-Ratgeber führt einfach und leicht verständlich durch alle Steuerformulare und enthält viele…
Ein Mann hält ein Smartphone in der Hand und tippt mit dem Zeigefinger darauf.

Bonify-App: Datenschutz im Auge behalten

Was ist die neue Bonify-App und wie will die App Menschen dabei unterstützen, die eigene Kreditwürdigkeit zu verbessern? Wir beantworten die wichtigsten Fragen und erläutern, warum wir das kritisch sehen.
Auszeichnung Verbraucherschule. Foto: Daniel Gebauer - vzbv

Auszeichnung als Verbraucherschule: Jetzt bewerben!

Die Auszeichnung Verbraucherschule geht in eine neue Runde: Schulen, die ihrer Schülerschaft Alltagskompetenzen vermitteln, können sich ab sofort als Verbraucherschule bewerben. Die Bewerbungsfrist läuft bis zum 1. Dezember 2023.
Eine Fahrradfahrerin vor dem Reichstag.

Halbzeitbilanz des vbzv: Ampel hinkt bei Verbraucherthemen hinterher

Seit rund 2 Jahren regiert die Ampelkoalition. Zur Halbzeit zieht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Bilanz. Es gibt zwar Positives zu vermelden. Bei vielen Themen sieht der vzbv aber weiter offene Baustellen, wenn die Regierung Wirtschaft und Verbraucher:innen gleichermaßen stärken will.