Klauseln, die es einem Mobilfunkanbieter erlauben alleine aufgrund eines Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen oder unangekündigt zu sperren, sind unwirksam

Stand:
LG Düsseldorf vom 29.07.2015 (12 O 231/14)
Off

Das Gericht befand zwei Klauseln in einem Mobilfunkvertrag für unwirksam. Eine Klausel, die eine fristlose Kündigung alleine aufgrund eines Zahlungsverzuges vorsieht, ist unwirksam. Unwirksam ist auch eine Klausel, wonach der Anbieter zu einer Sperre ohne Ankündigung oder Einhaltung einer Wartefrist berechtigt ist, wenn der Kunde Anlass für eine fristlose Kündigung gegeben hat.

1.) Nach Auffassung des Gerichtes berücksichtige eine solche Reglung zur fristlosen Kündigung nicht die in § 45i TKG (Telekommunikationsgesetz) a.F. vorgesehene Möglichkeit des Kunden, Beanstandungen gegenüber der ihm erteilten Rechnung zu erheben.

2.) Die zweite Klausel ermögliche dem Anbieter die Einstellung ihrer Leistungen, ohne den Vertragspartner darauf hinzuweisen. Er könne sich deshalb nicht auf eine Sperrung einstellen und diese ggf. abwenden. Entgegen § 45k Abs.2 TKG a.F. sei auch keine Androhung der Sperre erforderlich. Darüber hinaus könne ein Grund zur fristlosen Kündigung auch bestehen, wenn ein rückständiger Betrag nicht die Schwelle von 75 Euro erreicht hat. Damit wäre jedoch, die vom Gesetzgeber vorgesehene Wesentlichkeitsgrenze von 75 Euro für die Einrichtung einer Sperre nicht eingehalten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Düsseldorf vom 29_07_2015 (12 O 231/14).pdf

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.
Eine lächelnde Frau blickt über ihre Schulter, während sie in einer Gruppe von drei Personen steht, die sich gegenseitig umarmen. Im Hintergrund ist eine grüne Landschaft zu sehen. Rechts im Bild befindet sich eine Grafik mit einem roten Herz aus einem Seil und dem Schriftzug: "STÄRKEN, WAS ALLE STÄRKT – VERBRAUCHERSCHUTZ" auf hellblauem Hintergrund.

Verbraucherschutz stärkt alle: Forderungen zur Bundestagswahl 2025

Die Bundestagswahl 2025 findet in einer Zeit der Krisen statt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat konkrete Vorschläge zusammengestellt, wie sich der Verbraucheralltag verbessern lässt. Denn: Verbraucherschutz stärkt alle.