Facebook-Like-Button auf Firmenwebsites: EuGH stärkt Datenschutz

Stand:
EuGH vom 29.07.2019 (C-40/17)
OLG Düsseldorf vom 19.01.2017 (I-20 U 40/16)
LG Düsseldorf vom 09.03.2016 (12 O 151/15)
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Ein dickes Dislike gab es vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) jetzt für den „Gefällt mir-Button“ von Facebook: Unternehmen, die dieses Plugin in ihre Internetseite einbinden, müssen darüber informieren, dass allein durch deren Aufruf personenbezogene Daten des Nutzers an Facebook übertragen werden. Denn der Webseitenbetreiber sei – so die Entscheidung der Luxemburger Richter (AZ: C-40/17) – neben Facebook für die ausgelöste Datenverarbeitung mitverantwortlich.

Er muss die betroffenen Nutzer ausreichend über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und -verwendung für Werbemaßnahmen informieren. Dies aber nur, soweit er tatsächlich über Zweck und Mittel entscheidet. „Durch das heutige EuGH-Urteil hat die Verbraucherzentrale NRW mit ihrer Klage gegen das Unternehmen Fashion ID eine Stärkung der Verbraucher-Datenschutzrechte beim Facebook-Like-Button mit Signalwirkung erreicht“, so Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski.

Wegen der direkten Einbindung des Facebook-Like-Buttons in ihrem Internetauftritt hatte die Verbraucherzentrale NRW die Firma Fashion ID – ein Teil der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf – beim Landgericht Düsseldorf im März 2016 (AZ:12 O 151/15) erfolgreich verklagt. Bei der beanstandeten Gefällt-mir-Schaltfläche liest der soziale Netzwerk-Gigant schon bei jedem bloßen Aufruf der jeweiligen Seiten automatisch mit. Das passiert unabhängig davon, ob der Seitenbesucher überhaupt Facebook-Mitglied ist oder nicht. Über diese Handhabe wurde vorher jedoch weder informiert noch willigten die Nutzer in die Datenübermittlung ein. Das mit der Berufung befasste Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte das Verfahren im Januar 2017 ausgesetzt und dem EuGH einige datenschutzrechtlich streitige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

„Der Praxis von Facebook, mittels des Like-Buttons Daten ohne Wissen der Nutzer abzugreifen, um sie für weitere Zwecke – etwa für passgenaue Werbung – zu verwenden, wird nun ein Riegel vorgeschoben. Unternehmen, die von den Daten der Verbraucher profitieren, müssen jetzt ihrer Verantwortung gerecht werden“, bringt Wolfgang Schuldzinski die Bedeutung des Urteils für den Verbraucherschutz auf den Punkt: „Diese Entscheidung des EuGH hat auch über den Einzelfall hinaus Signalwirkung für andere Anbieter, die solche Plugins auf ihren Websites verwenden.“

Darüber hinaus hat der EuGH bestätigt, dass die Verbraucherzentrale NRW klagebefugt war, solche Art von Verstößen gegen das Datenschutzrecht per Unterlassungsklage zu verfolgen. Der EuGH setzt damit ein klares Zeichen und unterstreicht die Bedeutung dieser Klagebefugnis für die Einhaltung des Datenschutzrechts gegenüber Verbrauchern. Der EuGH weist zudem darauf hin, dass auch die Datenschutz-Grundverordnung diese Möglichkeit vorsieht.

FashionID hat die Berufung vor dem OLG Düsseldorf im Oktober 2022 zurückgenommen. Das Urteil des Landgericht Düsseldorf vom 09.03.2016 ist damit rechtskräftig (damalige Pressemitteilung zum Urteil).

EuGH vom 29.07.2019 (C-40/17)

OLG Düsseldorf vom 19.01.2017 (I-20 U 40/16).pdf

LG Düsseldorf vom 09.03.2016 (12 O 151/15)

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