Drosselung bei Internettarifen für Smartphones

Stand:
OLG Schleswig vom 22.06.2012 (6 U 12/12)
LG Kiel vom 26.01.2012 (15 O 92/11)
Off

Ein Mobilfunktarif, der die Nutzung des Internets ermöglicht, darf nicht als "Flat Komplett 3G", bezeichnet oder mit den Aussagen "unbegrenzt mobil surfen" und "Datenturbo HSDPA" beworben werden, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit nach Verbrauch eines Datenvolumens von 500 Megabyte für den Rest des Monats auf GPRS-Geschwindigkeit (höchstens 171 Kilobit pro Sekunde) gedrosselt werden kann.

Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wurde es der klarmobil GmbH vom OLG Schleswig untersagt, mit den oben genannten Aussagen zu werben, wenn die hohen 3G-HSDPA-Geschwindigkeiten nach der Nutzung eines bestimmten Datenvolumens herabgesetzt werden. Der angesprochene Verbraucher werde durch die monierte Werbung in die Irre geführt und gehe fälschlicherweise davon aus, dass im Rahmen des Tarifs keine Drosselung vorgenommen wird. Auf diesen Aspekt wurde in der betroffenen Werbung nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend hingewiesen. Die Werbung verstoße daher gegen § 5 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Schleswig vom 22_06_2012 (6 U 12/12).pdf

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.