BGH: Aktivierung eines Hotspots auf Kundenrouter ohne Zustimmung

Stand:
BGH vom 25.04.2019 (I ZR 23/18)
OLG Köln vom 02.02.2018 (6 U 85/17)
LG Köln vom 09.05.2017 (31 O 227/16)
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Unitymedia NRW darf Router von Kund:innen mittels eines zweiten WLAN-Signals in Wifi-Hotspot-Stationen umwandeln, auch wenn Kund:innen dafür kein Einverständnis gegeben haben oder keine vertragliche Vereinbarung vorliegt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Unitymedia eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt hat, die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals den Internetzugang des Kunden nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten, mit sich bringt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit heutigem Urteil (Az.: I ZR 23/18) entschieden. Damit stellt sich der BGH gegen die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, die gegen das eigenmächtige Vorgehen der Unitymedia NRW GmbH geklagt hatte. 

Internet-Kund:innen von Unitymedia wurden zu Beginn des Jahres 2016 per Post darüber informiert, dass ein zusätzliches WLAN-Signal auf ihrem Router aktiviert wird. Über das zweite Signal sollen andere Unitymedia-Kund:innen mit ihren mobilen Geräten ins Internet gehen können. Kund:innen mussten der Teilnahme an dem Dienst "WifiSpot" widersprechen, damit er nicht aktiviert wird. Ohne Widerspruch der Verbraucher:innen wurde das zweite Signal zu einem Hotspot.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW war diese Vorgehensweise unzulässig, weil dadurch ohne die Zustimmung der Kund:innen das bestehende Vertragsverhältnis mit Unitymedia erweitert wurde. Kund:innen sollen grundsätzlich selbst entscheiden, ob der Router in ihren Räumlichkeiten zu einem Hotspot wird oder nicht.

Erstinstanzlich hatte die Verbraucherzentrale NRW vor dem LG Köln obsiegt. Das Landgericht hatte Unitymedia untersagt, ein separates WLAN-Signal auf dem Kunden-Router zu aktivieren, wenn die Aktivierung mit den Verbraucher:innen nicht vertraglich vereinbart wurde und die Verbraucher:innen zur Aktivierung kein Einverständnis erteilt haben.

Im Berufungsverfahren sah das Oberlandesgericht Köln das Aktivieren des Hotspots zwar als Belästigung i.S.v. § 7 Abs. 1 UWG an. Diese sei aber für Kund:innen nicht unzumutbar.

Der BGH wies die Revision der Verbraucherzentrale NRW schließlich zurück und folgte weitgehend der Auffassung des OLG Köln.

Danach sei eine ausdrückliche Zustimmung („opt-in“) im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Jeder Kunde könne – auch nachträglich – durch einen Widerspruch die Aktivierung des Hotspots verhindern. Im Falle des „WifiSpots“ sei die Möglichkeit zum Widerspruch erforderlich, aber auch ausreichend.

Ebenso würden im Rahmen der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen die Interessen von Unitymedia überwiegen. Denn Unitymedia habe ein Interesse daran, das Angebot für seine Kund:innen um Zusatzfunktionen wie den Hotspot zu erweitern. Die Router stehen zudem im Eigentum des Anbieters und werden den Kund:innen nur für die Vertragsdauer zur Nutzung überlassen. Demgegenüber seien die Beeinträchtigungen für den Verbraucher hinnehmbar. Er könne seinen Anschluss weiter wie gewohnt nutzen und müsse auch keine Eingriffe in seine Privatsphäre, bspw. durch ein Betreten seiner Wohnung durch Techniker, hinnehmen. Für eine Gefährdung der Sicherheit des privaten Heimnetzes gebe es keine Anhaltspunkte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

BGH vom 25.04.2019 (I ZR 23/18)

OLG Köln vom 02.02.2018 (6 U 85/17)

LG Köln vom 09.05.2017 (31 O 227/16).pdf 

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