Anrufe bei Verbrauchern ohne vorherige Einwilligung sind wettbewerbswidrig II

Stand:
LG Magdeburg vom 27.07.2011 (7 O 2024/10)
Off

Telefonanrufe zu Werbezwecken und ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers sind unzulässig. Das hat das Landgericht Magdeburg nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Walter Services Magdeburg GmbH entschieden. Bei der Beklagten handelte um ein Callcenter, dass im Auftrag eines Telekommunikationsunternehmens Werbeanrufe tätigte.

Dabei trage der Werbende die Beweislast dafür, dass ein Einverständnis tatsächlich vorliege, so das Gericht. Dies konnte die Beklagte jedoch nicht darlegen. Die seitens der Walter Services Magdeburg GmbH vorgelegten Einwilligungen, die sich z.T. durch die Teilnahme an Gewinnspielen erklärten, waren nicht ausreichend. Im Übrigen bleibe die Wiederholungsgefahr auch dann bestehen, wenn das anrufende Unternehmen von einer anderen Firma beauftragt sei, die der Verbraucherzentrale NRW gegenüber bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und einen Vergleich hinsichtlich weiterer Verletzungshandlungen ausgehandelt habe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.