Gesetzlich Versicherte erhalten von der Krankenkasse digitale Hörgeräte, die ihrem individuellen Bedarf entsprechen. Außerdem bekommen sie das erforderliche Zubehör und auch Serviceleistungen wie zum Beispiel eine Reparatur. Der Akustiker rechnet dafür den vereinbarten Preis mit der Krankenkasse ab.
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Das Wichtigste in Kürze:
- Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, bei medizinischer Notwendigkeit Hörhilfen zu zahlen.
- Der Anspruch umfasst die Anpassung, das Testen der Geräte, die Wartung der Geräte und die Reparatur.
- Es ist wichtig, mit dem HNO-Arzt oder der Hörgeräte-Akustikerin genau herauszufinden, welches Modell sich für Ihre Beeinträchtigung am besten eignet.
- Für Hörgeräte und Hörhilfen gelten Festbeträge. Festbeträge sind Höchstpreise, bis zu denen die Krankenkassen die Kosten für ein verordnetes Hilfsmittel übernehmen.
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Wie funktionieren Hörgeräte?
Schwerhörigkeit ist weit verbreitet. Nach Angaben des Deutschen Schwerhörigenbundes e.V. sind 19 Prozent der Deutschen beim Hören beeinträchtigt. Hörgeräte sollen diese Defizite ausgleichen und Kommunikationseinschränkungen im täglichen Leben mildern oder beseitigen.
Das geschieht zum einen, indem Geräusche verstärkt werden. Darüber hinaus kann es bei Hörhilfen aber auch darum gehen,
- Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen zu verbessern,
- räumliches Hören zu ermöglichen,
- die Beeinträchtigung durch einen Tinnitus abzumildern.
Hörhilfe - wer bezahlt was?
Grundsätzlich gilt: Verschreibt ein HNO-Arzt oder eine HNO-Ärztin eine Hörhilfe, so übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten. Allerdings nur für das medizinisch notwendige Kassengerät.Wünschen Sie sich ein höherwertiges, optisch ansprechenderes und teureres Gerät, müssen Sie den Mehrpreis selbst zahlen.
Ob das von der Krankenkasse bezahlte Grundmodell ausreicht, hängt von vielen, individuellen Faktoren ab und kann nicht verallgemeinert werden. Was für den einen noch ausreicht, ist für die andere völlig ungenügend.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen höchstens 704,37 Euro pro Hörgerät, zuzüglich einer Pauschale für individuell gefertigte Ohrstücke von 45,07 Euro und eine offene Versorgung mit Hörschlauch und Schirmchen von 11,61 Euro.
Bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhöht sich die Kostenübernahme für das Hörgerät auf 734,81 Euro. Zuschläge sind vorgesehen bei einohriger Versorgung mit einem Gerät, so dass sich der Festbetrag um einen Zuschlag von bis zu 115,96 Euro erhöht. Liegt eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor, erhöht sich der Festbetrag um bis zu 117,76 Euro. Des Weiteren gelten höhere Festbeträge für Tinnitus-Kombigeräte.
Hinweis: Diese Festbeträge sind nicht fix. Entscheidend sind die Preise, die Krankenkassen und Akustiker vereinbart haben. Diese können unter dem Festbetrag liegen. Der beträgt derzeit rund 635 Euro je Hörsystem und für die Ohrpassstücke, Otoplastik genannt, 40 Euro. Der Festbetrag kann jedoch von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich sein.
Egal, wie hoch der vereinbarte Preis ist: Der Hörgeräteakustiker muss Sie immer mit einem Hörgerät versorgen, das den oben genannten Standards entspricht. Frühestens nach sechs Jahren können Sie ein neues Hörgerät beantragen.
Die konkrete Kostenübernahme unterscheidet sich je nach Krankenkasse kaum. Versicherte tragen bei einem eigenanteilsfreien Hörgerät (Kassenmodell) nur eine gesetzliche Zuzahlung von höchstens 10 Euro pro Gerät.
Außerdem übernimmt die Krankenkasse auch die Kosten für Beratung und Anpassung des Geräts durch einen Hörgeräteakustiker. Und für Reparaturen: Bei zuzahlungsfreien Hörgeräten werden die Reparaturen in einem Zeitraum von 6 Jahren übernommen.
Tipp: Entscheiden Sie sich aus medizinischen Gründen gegen ein Kassengerät und für ein Gerät, das nicht aufzahlungsfrei ist, sollten sie immer einen Antrag auf Übernahme der Mehrkosten bei ihrer Krankenkasse stellen.
Hörgerät: Wann habe ich Anspruch auf Versorgung?
Als Schwerhörigkeit bezeichnet man eine Einschränkung des Hörvermögens. Sie reicht von einer geringfügigen Beeinträchtigung bis zu vollständigem Hörverlust. Schwerhörigkeit kann vorübergehend oder dauerhaft sein.
In der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung wird genau festgelegt, bei welchen Hörbeeinträchtigungen eine Versorgung mit einem Hörgerät in Frage kommt. Dazu muss durch die HNO-Ärztin / den HNO-Arzt abgeklärt werden, ob gegebenenfalls auch medikamentöse oder operative Behandlungsmöglichkeiten in Frage kommen.
Wie läuft die Versorgung mit einer Hörhilfe ab?
Bei einer erstmaligen Verordnung muss der HNO-Arzt oder die HNO-Ärztin die Ursache des Hörverlustes und den Grad der Beeinträchtigung in verschiedenen Tests feststellen. Außerdem wird geprüft, ob die Patient:innen in der Lage sind, das Gerät zu bedienen und ein Gerät überhaupt tragen möchten.
Je nach Ergebnis der Anamnese und der zugehörigen Tests wird eine Hörhilfe verordnet. In der Regel gelten als Standardversorgung Hinter-dem-Ohr-Geräte oder Im-Ohr-Geräte. In medizinisch begründeten Fällen ist auch eine Versorgung mit anderen Gerätetypen möglich. Es empfiehlt sich daher, mit der HNO-Ärzt:in zu besprechen, welche Hörhilfe in der konkreten Situation am besten für Sie geeignet ist.
Damit eine nach dem Stand der Technik sachgerechte Versorgung erfolgen kann, müssen die Hörgeräte (Kassenmodell) jedenfalls folgende technischen Merkmale mindestens aufweisen:
- Digitaltechnik
- omnidirektionale und gerichtetete Schallaufnahmen (nur HdO-Geräte)
- Mehrkanaligkeit (mindestens sechs Kanäle)
- Rückkoppelungs- und Störschallunterdrückung
- mindestens drei manuell wählbare oder ersatzweise automatische Hörprogramme
- Verstärkungsleistung von weniger als 75 Dezibel
Näheres dazu finden Sie auf der Website des GKV-Spitzenverbandes.
Die Zufriedenheit mit einem Hörgerät wird maßgeblich von der Erstanpassung des Akustikers / der Akustikerin beeinflusst. Das Hörgerät muss auf Grundlage der ärztlichen Verordnung auf das individuelle Hörverlustmuster der Betroffenen angepasst werden. Diese Feinabstimmung ist meist nicht mit einem einzigen Termin erledigt und erfolgt über mehrere Wochen nach dem Kauf des Hörgeräts. Im Anschluss an die Anpassung erfolgt die Kontrolle durch den behandelnden Arzt / die behandelnde Ärztin. Hier wird getestet, ob die angestrebte Verbesserung auch wirklich erreicht wird.
Zusammenfassung – Ihr Weg zum Hörgerät
- Machen Sie sich bei ihrer Krankenkasse kundig über die dort gewährten Leistungen und das Versorgungsverfahren. Die Korrespondenz mit der Krankenkasse übernimmt der Hörakustik Fachbetrieb für Sie. Das Fachpersonal holt dort die Genehmigung ein und rechnet mit der Krankenkasse ab.
- Suchen Sie Ihren HNO-Arzt / Ihre HNO-Ärztin auf, der bzw. die Ihren Grad der Schwerhörigkeit feststellt und die Verordnung für ein Hörgerät ausstellt.
- Suchen Sie dann einen Hörgeräte-Akustiker / eine Hörgeräte-Akustikerin auf. Lassen Sie sich im Detail beraten zur Qualität von Hörgeräten, die vollständig von der Krankenkasse bezahlt werden und solchen, bei denen Sie privat hinzuzahlen müssen. Lassen Sie sich erklären: Was sind die Unterschiede?
- Testen Sie: Nehmen Sie die Unterschiede überhaupt wahr? Und fragen Sie sich: Wäre Ihnen die Verbesserung einen Aufpreis wert? Achten Sie darauf, dass Ihnen kein teureres Gerät angedreht wird als das, was Sie möchten. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für die Anpassung des Geräts und suchen sie den Akustiker / die Akustikerin so oft auf, bis alles passt.