Mündliche Verhandlung gegen Sparkasse Leipzig startet

Stand:
Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen: Am 22. April 2020 verhandelt das Oberlandesgericht Dresden die Musterklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig.

 

Was Betroffene jetzt wissen müssen

  • Betroffene können sich bis zum 17. Januar 2023 beim Klageregister des Bundesamtes für Justiz anmelden, um von der Klage zu profitieren. Wenn sie sich bereits angemeldet haben, müssen sie nichts weiter tun.
  • Die Frist zur Abmeldung endet mit Ablauf des 18. Januar 2023.
  • Ein Urteil ist am 18. Januar 2023 noch nicht zu erwarten.
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Die Verbraucherzentrale hatte geklagt, weil die Sparkasse Leipzig vielen Prämiensparern ihrer Ansicht nach jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt hat. Sparer können sich nur noch bis zum 21. April 2020 der Musterklage anschließen und sich in das Klageregister eintragen.

Mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden rechnet die Verbraucherzentrale 2020. Sollte der Fall bis zum Bundesgerichtshof gehen, dürfte die endgültige Entscheidung 2021 fallen.

Das Gerichtsverfahren ist öffentlich. Es gelten die von der Landesregierung angeordneten Schutzmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie. Die Sitzplätze sind begrenzt.

Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.