Booking.com verlangt zum Zeitpunkt der Bezahlung den Preis, der unter Berücksichtigung des Wechselkurs am Tag der Zahlung verlangt wird. Die Preise mit denen geworben wird unterscheiden sich daher von den tatsächlich zu zahlenden Preisen.
Klage wegen Irreführung durch Unterlassen wesentlicher Informationen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Empfehlung des „Besten Tarifs“.
Klagegegenstand ist die Werbung für das Produkt „Premium Parasitentinktur“ mit unzulässigen krankheits- und gesundheitsbezogenen Angaben sowie mit unzureichenden Angaben bei den Kundenbewertungen.
Der ADAC wirbt mit der Aussage Pannen und Unfallhilfe in Europa für eine ADAC-Plus Mitgliedschaft, obwohl teilweise eine Zuzahlung erforderlich ist. Dies hält der vzbv für unlauter
Klagegenstand ist die Ausgestaltung der Bestätigungsseite beim sogenannten Kündigungsbutton sowie die Irreführung über Kündigungsbedingungen in einer Kundenmitteilung.