Was kommt in die ePA?
Ärztinnen und Ärzte stellen bestimmte Daten in die ePA ein, wenn sie diese während der Behandlung erheben und sie elektronisch verfügbar sind. Voraussetzung ist, dass der Patient einem Zugriff oder dem Einstellen bestimmter Dokumente nicht widersprochen hat.
- Daten, die Ärztinnen und Ärzte verpflichtend einstellen müssen:
Dazu gehören zum Beispiel Daten des elektronischen Medikationsplans und Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit, Labor- und Bildbefunde wie Röntgen-, CT- oder MRT-Bilder, Behandlungsbefunde, elektronische Arztbriefe, elektronische Entlassbriefe von Krankenhäusern, auch aus früheren Behandlungen, wenn sie für Ihre aktuelle Versorgung wichtig sind. Sie müssen darüber informiert werden, welche Daten gespeichert werden. - Daten, die auf Ihren Wunsch eingepflegt werden:
Berechtigte Leistungserbringer müssen zusätzliche Daten in der ePA speichern, beispielsweise Diagnosen, Therapiepläne, Behandlungsberichte und AU-Bescheinigungen, wenn Sie das möchten. - Daten, die Sie selbst einpflegen können:
Eigene medizinische Unterlagen, zum Beispiel ältere medizinische Dokumente in Papierform, die Sie zuhause haben, aber auch Vitaldaten aus Smartwatches, Gesundheits- oder Schmerztagebücher oder Daten von Gesundheits-Apps. - Daten, die Ihre Krankenkasse einstellt:
Daten zu medizinischen Leistungen, die Sie zum Beispiel in einer Arztpraxis in Anspruch genommen haben. Dazu gehören unter anderem Diagnosecodes, die Ärzte und Psychotherapeuten in ihrer Abrechnung angeben. - Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen:
Hier ist die Speicherung nur nach Ihrer ausdrücklichen schriftlichen oder elektronischen Einwilligung zulässig.
In der ePA liegen künftig auch
- der elektronische Medikationsplan,
- der eImpfpass,
- das eZahnbonusheft,
- das elektronische Untersuchungsheft für Kinder und
- der eMutterpass.
Gut zu wissen: Ab 2025 können Sie Ihre Krankenkasse zweimal innerhalb von 24 Monaten bitten, bis zu 10 ältere medizinische Dokumente für Sie zu digitalisieren. Arztpraxen sind nicht verpflichtet, alte Arztbriefe oder Befunde in die ePA einzutragen.
Wer kann meine Patientenakte einsehen?
Manche Versicherte befürchten Zugriffe von Krankenkassen, Versicherern und anderen gewerblichen Anbietern oder durch die elektronische Patientenakte zum gläsernen Patienten zu werden.
Zunächst einmal gilt: Sie als Inhaber der elektronischen Patientenakte haben alle Rechte. Sie entscheiden, wer auf Ihre Akte zugreifen kann und erteilen hierfür Berechtigungen. Sie können jederzeit Inhalte einsehen, einfügen, löschen oder verbergen, Zugriffsrechte erteilen oder beschränken und Widersprüche einlegen. Welche Leistungserbringer Ihre Akte einsehen, lesen und Daten einspeichern können, ist gesetzlich festgelegt.
Wann haben Arztpraxen und Kliniken Zugriff auf meine elektronische Patientenakte?
Ein Zugriff auf die elektronische Patientenakte ist nur erlaubt, wenn er für die Behandlung notwendig ist. Außerdem muss jede medizinische Einrichtung protokollieren, wer wann auf welche Daten Ihrer ePA zugegriffen hat.
Der Zugriff ist zeitlich begrenzt. So können Ärzt:innen und Krankenhäuser 90 Tage auf Ihre Akte zugreifen, Apotheken dagegen nur 3 Tage.
Sie können die Zugriffsdauer auch individuell anpassen. So können Sie einem Arzt oder Ärztin die Zugriffsberechtigung auch nur für den Tag des Behandlungstermins geben. Die Berechtigung endet automatisch.
Haben Praxen, Apotheken oder Kliniken auf alle meine Gesundheitsinformationen Zugriff?
Apotheken können den elektronischen Medikationsplan, die elektronische Impfdokumentation sowie Verordnungsdaten und Dispensierinformationen von Rezepten direkt in Ihrer elektronischen Patientenakte anlegen und aktualisieren. Für alle anderen Dokumente haben sie nur Lesezugriff.
Wichtig zu wissen: Die Krankenkasse hat keinen Zugriff auf die Daten in der ePA und kann in Ihrer ePA nicht lesen.
Die Zugriffsberechtigung können Sie jederzeit widerrufen. Sie können Berechtigungen und deren Beendigung direkt über die ePA-App verwalten.