Corona: an Patientenverfügung, Vollmacht und Betreuungsverfügung denken

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Viele Menschen machen sich Sorgen wegen COVID-19. Was passiert dann mit mir oder einem geliebten Menschen im Krankenhaus? Wer mit dem konkreten Risiko durch das Coronavirus im Kopf seine Patientenverfügung nochmal überdenkt, kann das Dokument einfach ändern.
Seniorin und Sohn am Laptop

Das Wichtigste in Kürze:

  • Grundsätzlich sind medizinische Maßnahmen wie Beatmung oder künstliche Ernährung in Vorlagen oder Textbausteinen für Patientenverfügungen bereits geregelt. Eine Änderung ist deshalb nicht unbedingt erforderlich.
  • Sollte sich Ihre Meinung zu diesen medizinischen Maßnahmen aufgrund der aktuellen Lage geändert haben, nehmen Sie die Patientenverfügung nochmal zur Hand.
  • Ihre Patientenverfügung können Sie jederzeit verändern. Sie kann auch konkret bezüglich der Maßnahmen, die im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 erforderlich sind, angepasst werden.
  • Nehmen Sie bei Unsicherheiten medizinischen Rat in Anspruch.
  • Zusätzlich zur Patientenverfügung können eine Vorsorgevollmacht und/oder eine Betreuungsverfügung Sinn ergeben.
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Eine Patientenverfügung soll regeln, welche medizinischen Maßnahmen Sie im Ernstfall wünschen oder nicht wünschen, wenn Sie selbst sich nicht mehr äußern können. Die Einwilligung in eine Maßnahme bezieht sich immer auf eine konkrete Situation. Ob diese eintritt, wird man in vielen Fällen beim Verfassen nicht wissen. Es sei denn, der Betroffene leidet bereits unter einer konkreten Vorerkrankung. Dann hat er eine bestimmte Situation im Blick, die er regeln will. Vielleicht hat er auch bereits mit seinem Arzt besprochen, welchen Verlauf die Krankheit vermutlich nimmt und welche Situationen dadurch eintreten können, und die Patientenverfügung entsprechend verfasst.

Aufgrund der aktuellen Lage haben viele Menschen das Bedürfnis, ihre Patientenverfügung mit Hinblick auf die COVID-19 zu überprüfen. Dies kann ein Anlass sein, sich seine Patientenverfügung nochmal vorzunehmen oder eine Verfügung zu erstellen. Wichtig sind in diesem Zusammenhang aber auch die Vorsorgevollmacht und/oder die Betreuungsverfügung.

Mit dieser Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung legen Sie Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen fest. Sie sind sofort auf der sicheren Seite, wenn Sie diese schriftlich verfassen. Mithilfe unseres Ratgebers, der Textbausteinen und Musterformularen enthält, ist das kein Problem.

Inhalte einer Patientenverfügung

Die Patientenverfügung beinhaltet die persönliche Vorstellung des Betroffenen vom Leben und Sterben. Sie soll meist der Situation vorbeugen, dass ein Leiden verlängert wird, ohne dass die Aussicht auf Besserung besteht. Die Frage, was eine gewünschte Besserung ist, beantwortet jedoch jeder Mensch anders. Im Besonderen ändert sich diese Vorstellung auch mit dem Lebensalter. So sehen ältere Menschen häufiger ihr Leben als gelebt an und wünschen daher keine Wiederbelebungsmaßnahmen mehr. Bei jüngeren Menschen mit kleinen Kindern sieht das oft anders aus.

Daher sieht jede Patientenverfügung inhaltlich unterschiedlich aus. Bestimmte Inhalte sind jedoch zumeist geregelt. So ist der Patientenverfügung, unabhängig von der derzeitigen Lage, fast immer zu entnehmen, ob jemand beatmet, künstlich ernährt oder sediert werden will. Eine Überarbeitung wegen der Corona-Pandemie ist daher nicht unbedingt erforderlich. Diese Wünsche können Sie für verschiedene medizinische Situationen verschieden bestimmen.

Wichtig ist, dass Sie auch Ihre Wertvorstellungen vom Leben und Sterben niederschreiben. Wenn Sie erläutern, wie Sie leben wollen und wie auf gar keinen Fall leben, kann dies auch einen Hinweis darauf geben, wie Sie in der konkreten Situation entschieden hätten. Sie könnten zum Beispiel auf eine eventuelle Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit Bezug nehmen.

Situationen, die in der Patientenverfügung beschrieben sind

Mit einer Patientenverfügung regelt der Betroffene, welche Maßnahme er in einer bestimmten medizinischen Situation wünscht. Die Situationen, die üblicherweise in Patientenverfügungen zu finden sind, sind unter anderem folgende:

Wenn:

  • ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde ...
  • ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist ...

Beide Situationen treffen bei der COVID-19 Krankheit nicht unbedingt zu. Viele Menschen überleben die Krankheit unter der Behandlung im Krankenhaus. Es ist daher keine unheilbare Krankheit. Auch ein unabwendbarer Sterbeprozess besteht zunächst nicht. Ob es sich im Einzelfall im weiteren schweren Verlauf zu einem solchen entwickelt, muss natürlich ein Mediziner abwägen. Ob die Patientenverfügung zur Anwendung kommt, ist daher eine Frage des speziellen Falls.

Für wen lohnt es sich, sich Gedanken zu machen?

Eine Lungenentzündung ist das Hauptproblem bei einer schweren Erkrankung an COVID-19. Künstliche Beatmung oder Ernährung können notwendig werden. Außerdem erfolgt eine Flüssigkeitszufuhr über eine Infusion. Bei einer künstlichen Beatmung muss der Erkrankte in der Regel sediert, also mit Medikamenten in einen künstlichen Schlaf versetzt werden. Eventuell werden auch Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen.

Die künstliche Beatmung kann durch eine Intubation oder (seltener) durch eine Tracheotomie (einen Luftröhrenschnitt) erfolgen. Die künstliche Ernährung erfolgt in der Regel über eine Magensonde, während die Flüssigkeitszufuhr durch eine Infusion erfolgt.

Inzwischen besteht für junge Menschen ein hohes Risiko, zu erkranken. Welche Folgen eine Erkrankung haben kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auch der eigene Impfstatus spielt dabei eine Rolle. Bevor Sie eine Patientenverfügung gesondert für die Corona-Erkrankung erstellen, sollten Sie sich genau über Ihr Risiko informieren und darüber,  dass die Krankheit zum Tode führen könnte. Sollten Sie dann besondere Regelungen treffen wollen, können Sie – bestenfalls mit medizinischem Rat – für diese besondere Situation eine Formulierung wählen, die von der üblichen Regelung abweicht. Hintergrund dieser Entscheidung kann in der derzeitigen Lage die Sorge sein, dass im Krankenhaus nicht genügend Beatmungsgeräte für alle vorhanden sind. Aber auch, dass im Krankenhaus kein Besuch empfangen werden kann.

Wenn Sie die Maßnahmen wie Beatmung und künstliche Ernährung für den Fall einer COVID-19-Erkrankung speziell regeln wollen, müssen Sie diese Krankheit als Anwendungssituation aufnehmen. Sie könnten beispielsweise die besondere gesundheitliche Lage aufgrund dieser Erkrankung mit einer entsprechenden Lungenentzündung aufnehmen. Allerdings müssen Sie dann überlegen, welche Maßnahmen Sie in diesem Falle wollen.

In der Patientenverfügung können Sie aber auch festlegen, dass Sie eine Beatmung und künstliche Ernährung in jedem Falle wünschen. Dies wäre die Alternative, falls Sie Sorge haben, dass aufgrund der derzeitigen Situation nicht alles erforderliche getan wird.

Sie können aber auch das Gegenteil regeln und beschreiben, dass Sie keine intensivmedizinische Behandlung, besonders in Form einer künstlichen Beatmung, wünschen.

Für alle medizinischen Maßnahmen gilt: Sie können zunächst begonnen und dann wieder abgebrochen werden! Das bedeutet, dass Beatmungsgeräte und künstliche Ernährung abgeschaltet werden. Ein solcher Behandlungsabbruch oder "sterben lassen" ist keinesfalls verboten. Es kann daher zunächst eine Beatmung versucht und dann beendet werden, wenn sie nicht den gewünschten Erfolg hat. Danach wird weiter palliativmedizinisch behandelt. Die Umsetzung dieser so genannten passiven Sterbehilfe ist nicht immer einfach, aber durchaus möglich. Eine entsprechende Formulierung können Sie in Ihre Patientenverfügung aufnehmen, wenn Sie zum Beispiel einem kurzfristigen Versuch mit einer Beatmung zustimmen, diese aber nicht als Dauerzustand ohne Aussicht auf Verbesserung haben möchten.

Eventuell wollen Sie auch zuhause oder in einem Pflegeheim bleiben und gar nicht in ein Krankenhaus oder auf die Intensivstation gebracht werden, sondern zuhause oder im Pflegeheim palliativmedizinisch begleitet werden.

All diese Fragen können Sie in der Patientenverfügung regeln. Für eine entsprechende Formulierung wäre eine medizinische und juristische Beratung sinnvoll. Oder Sie nutzen diese Seite der Verbraucherzentralen. Dort können Sie Ihre Patientenverfügung gleich online erstellen.

Vergessen Sie nicht die Vollmacht und Betreuungsverfügung

Für den Fall, dass Sie nicht mehr selber entscheiden können, ist es auch wichtig, dass ein anderer dies für Sie übernimmt. Weder der Ehepartner noch die Kinder können dies automatisch. Sie müssen diese dazu bevollmächtigen. Eine solche Vorsorgevollmacht ist empfehlenswert, da sonst zunächst alle Entscheidungen erst einmal stillstehen, bis vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt wurde.

Sollte eine Betreuung erforderlich werden, können Sie durch eine Betreuungsverfügung festlegen, wer Betreuer werden soll. Oder auch, wer auf gar keinen Fall Betreuer werden soll. Das Betreuungsgericht ist dann verpflichtet, den Benannten als Betreuer einzusetzen (es sei denn, es sprechen schwerwiegende Gründe dagegen).

Die Verfügungen auffindbar aufbewahren

Im Ernstfall sollten Ihre Verfügungen schnell gefunden werden. Am besten legen Sie einen Ordner an, den Sie mit "Vorsorgedokumente" beschriften und leicht auffindbar zu Hause ins Regal stellen.

Außerdem können Sie Ihre Dokumente bei der Bundesnotarkammer im zentralen Vorsorgeregister hinterlegen. Dort kann das Betreuungsgericht im Fall der Fälle sehen, welche Dokumente bei Ihnen vorliegen.

Online-Patientenverfügung der Verbraucherzentralen

Wollen Sie bestimmen, welche Behandlungen sie bei schweren Krankheiten wünschen oder ablehnen? Hier können Sie kostenlos Ihre Patientenverfügung online erstellen.

Die  Online-Patientenverfügung der Verbraucherzentralen basiert auf den Textbausteinen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Schritt für Schritt werden Sie durch das Online-Tool „Selbstbestimmt“ geleitet und erstellen eine individuell passende Patientenverfügung.

 

Dieser Inhalt wurde von den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Hessen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.