Pauschale Forderung von „Mahnauslagen“ in Inkassoschreiben unzulässig

Stand:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.3.2023, I-20 U 50/22

Werden Mahnauslagen in Inkassoschreiben geltend gemacht, ist der Forderungsgrund anzugeben. Verbraucher:innen müssen dem Forderungsschreiben die genaue Berechnung und Höhe der erhobenen Nebenforderung unmittelbar entnehmen können.
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Ein Inkassounternehmen, die Euro Collect GmbH, hat gegenüber Verbraucher:innen Forderungsschreiben versendet, in dem neben der Hauptforderung noch „Mahnauslagen Mandant“ in Höhe von pauschal 20 Euro angegeben waren. In dem Inkassoschreiben wurde nicht dargelegt, aus welchem Grund dem Mandanten 20 Euro Mahnauslagen entstanden sein sollen, noch wurde konkret ausgeführt, wie sich diese Mahnauslagen zusammensetzen bzw. berechnen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. hat das Inkassounternehmen abgemahnt, da ein solches Schreiben die angesprochenen Verbraucher:innen irreführt. Nachdem eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, hat die Verbraucherzentrale Klage eingereicht.

Bereits das Landgericht Düsseldorf hat das Inkassoschreiben als unzulässig angesehen. Gegen diese Entscheidung hat das Inkassounternehmen Berufung eingelegt. Auch das Oberlandesgericht hat in zweiter Instanz ein solches Forderungsschreiben als unzulässig angesehen. Das Schreiben sei nicht irreführend, da Mahnauslagen geltend gemacht werden, die tatsächlich dem Grunde nach nicht entstanden waren. Aber mit dem Forderungsschreiben verstoße das Inkassounternehmen auch gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Nach diesem Gesetz müssen alle Forderungen auch Nebenforderungen, wie Mahnkosten, genau bezeichnet und aufgeschlüsselt werden. Eine pauschale Bezeichnung als "Mahnauslagen" verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben. Eine Berechnung der Mahnkosten war in dem Schreiben ebenfalls nicht enthalten, weshalb auch insoweit die Forderung schon unzulässig war.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des OLG Düsseldorf vom 9.3.2023 (Az. I-20 U 50/22)