Landgericht Frankfurt, Urteil vom 24.05.2022, Az. 3-06 O 3/22, nicht rechtskräftig
Das Landgericht Frankfurt hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale klar entschieden, dass eine Bank aus einem Formschreiben, das an eine Vielzahl von Kunden versendet wird, keine individuelle Vereinbarung herleiten kann, wenn das Einverständnis des Kunden lediglich aus dem Habenstand zu einem bestimmten Stichtag fingiert wird.
Die Behauptung der Bank, die Rechtsgrundlage eines geltend gemachten – streitigen – Negativzinses sei eine individuelle Vereinbarung, die mit dem Kunden getroffen worden sei, ist eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Bank behauptete gegenüber dem Kunden: „die vertragliche Grundlage für die Berechnung des negativen Guthabens Zinses ist eine im März 2017 mit Ihnen getroffene individuelle Vereinbarung“. Diese individuelle Zustimmung leitete die Bank aus einem Formschreiben ab, mit welchem sie die Kunden im März 2017 darüber informierte, dass ab dem 15.03.2017 ein Negativzins beansprucht werde, sofern das Konto des Kunden zum Stichtag ein Habensaldo aufweist. Ein solches Schreiben wird aber auch dann nicht zu einer individuellen Vereinbarung, wenn es an den Kunden persönlich adressiert ist. Da der Kunde damit keine individuelle Vereinbarung mit der Bank getroffen hatte, stellte das weitere Schreiben der Bank, mit welchem sie den Anspruch des Kunden unter Hinweis auf eine angebliche individuelle Vereinbarung zurückwies, eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG dar. Diese irreführende geschäftliche Handlung war dazu geeignet den Kunden zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil Landgericht Frankfurt vom 24.05.2022 (Az. 3-06 O 3/22)